Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV kann die zentrale Stelle für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a und 4b EStG und § 22a EStG für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ist bekannt zu geben.
Ab dem gilt der Zeichensatz Unicode String.Latin mit Codierung UTF-8 für alle Versionen der folgenden Datensätze einschließlich der „Allgemeinen Spezifikationen der Meldeverfahren der Finanzverwaltung - MeFin” und dem „MAVTypenKomplex.xsd”:
Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 EStG (Meldegrund MZ01)
Meldung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EStG und § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG nach § 10 Absatz 2a Satz 4 EStG (Meldegrund MZ10)
Meldung der Beiträge zu einem Basisrentenvertrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 2 Satz 2 EStG nach § 10 Absatz 2a Satz 4 (Meldegrund MZ20)
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