Die beteiligten Bundesressorts und die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder sind übereinstimmend der Auffassung, daß die Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen- und Ohrenärzte mit der Untersuchung und Beratung einen einheitlichen Vorgang bildet und deshalb - wenn sie im Einzelfall vom Arzt vorgenommen wird - als Teil der ärztlichen Tätigkeit zu bewerten ist. Zahlungen für die Anpassung von Hörgeräten gehören aus diesem Grunde bei Hals-, Nasen- und Ohrenärzten zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz.
Darüber hinausgehende Zahlungen, z.B. für die Vermittlung oder den Verkauf von Hörgeräten, gehören hingegen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
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