Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bearbeitung der Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der ab 2004 geltenden Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S.
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