Zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. August 2008 - VI R 52/07 - (BStBl II) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Das Urteil ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008, BStBl 2008 I S. 961, gelten entsprechend.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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