BMF - Schreiben vom 13.04.2018
IV A 4 - S 1450/17/10001

BMF - Schreiben vom 13.04.2018 (IV A 4 - S 1450/17/10001) - DRsp Nr. 2018/80195

BMF, Schreiben vom 13.04.2018 - Aktenzeichen IV A 4 - S 1450/17/10001

DRsp Nr. 2018/80195

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 23. Prüfungsturnus ()
BETRIEBSARTMittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.) BETRIEBSMERKMALE in € G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 8.600.000 335.000 1.100.000 68.000 210.000 44.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.200.000 300.000 610.000 68.000 210.000 44.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.600.000 700.000 990.000 165.000 210.000 44.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6.700.000 400.000 910.000 77.000 210.000 44.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder