Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 4. Mai 2006 - VI R 28/05 -(BStBl 2006 II S. 781) entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil erlangt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lässt sich mit der Richtlinienregelung in R 31 Abs. 8 Satz 3
Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Arbeitgeberdarlehen Folgendes:
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