BMF - Schreiben vom 13.07.2000
IV D 1 - S 7300 - 49/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1188

BMF - Schreiben vom 13.07.2000 (IV D 1 - S 7300 - 49/00) - DRsp Nr. 2008/82199

BMF, Schreiben vom 13.07.2000 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7300 - 49/00

DRsp Nr. 2008/82199

UStG Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen

Die Grundstückserschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Nach § 124 Abs. 1 BauGB kann diese Aufgabe durch Vertrag auf einen Dritten (z.B. gemeindeeigene oder private Erschließungsgesellschaft, Bauträger, einzelner Bauherr) übertragen werden. Ein solcher Erschließungsvertrag wird häufig bei der Erschließung von Gewerbegebieten oder bei anderen großen Bauvorhaben abgeschlossen.

Der Dritte ist oder wird regelmäßig Eigentümer des Grundstücks bzw. der Grundstücke; er erschließt sie und nutzt sie entweder für eigene Zwecke oder veräußert sie. Die öffentlichen Erschließungsanlagen werden nach Erschließung der Grundstücke meist unentgeltlich an die Gemeinden übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

  • Soweit Anlagen im Sinne des § 127 BauGB zusammen mit dem Grundstück unentgeltlich auf die Gemeinden übertragen werden, ist diese Übertragung nicht steuerbar, denn nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG kann eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG nur dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt werden, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Daran fehlt es hier (vgl. Nr. 2).