Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Auslegung des Begriffs „Vermittlung” in § 4 UStG sowie zur Anwendung des BFH-Urteils vom 9. Oktober 2003 - BStBl 2003 II S. 958 - Folgendes:
Der Begriff der „Vermittlung” ist in § 4 UStG einheitlich auszulegen. Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 9. Oktober 2003 können daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.
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