Aufgrund der erheblichen Schäden an historischer Bausubstanz in mehreren deutschen Regionen durch die Flutkatastrophe vom Juli 2021 und der einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der ebenfalls betroffenen Denkmalschutzbehörden gilt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
Für Baumaßnahmen zur Beseitigung der infolge der Flutkatastrophe vom Juli 2021 entstandenen Schäden an einem Gebäude oder Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, bedarf es abweichend von § 7i Absatz 1 Satz 6 und § 10g Absatz 1 Satz 3 EStG keiner vorherigen Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2 bzw. § 10g Absatz 3 EStG bezeichneten Stelle, wenn
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