Der BFH hat mit Urt. v. 15.7.1998 - I R 156/94 - entschieden, dass
1. eine Körperschaft mit umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung bereits dann die Voraussetzung einer in erster Linie selbstlosen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§ 55 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -) erfülllt, wenn sie den Gewinn des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs - ggf. den nach einer Thesaurierung im Betrieb verbleibenden Rest - für steuerbegünstigte Zwecke verwendet,
2. auch eine beinahe vollständige Thesaurierung des Gewinns des stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs über einen längeren Zeitraum hinweg unschädlich für die Gemeinnützigkeit ist, wenn die Körperschaft nachweist, dass der Umfang der Gewinnthesaurierung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|