Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Brunei Darussalam wurde die Gegenseitigkeitsvereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern für die Jahre 1990 bis 2000 rückwirkend nach § 49 Abs. 4 Einkommensteuergesetz bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.
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