BMF - Schreiben vom 15.05.2000
S 0170

BMF - Schreiben vom 15.05.2000 (S 0170) - DRsp Nr. 2008/83886

BMF, Schreiben vom 15.05.2000 - Aktenzeichen S 0170

DRsp Nr. 2008/83886

§ 51 ff. AO Gemeinnützigkeitsrecht; 1. Erteilung vorläufiger Bescheinigungen über die Gemeinnützigkeit 2. Angemessenheit von Aufwendungen für die Verwaltung und Spendenwerbung

Der BFH hat mit Beschl. v. 23.9.1998 - I B 82/98 - entschieden, dass

I. eine gemeinnützige KöR unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit hat und

II. eine KöR gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) verstoßen kann, wenn sie Spendeneinnahmen nicht überwiegend für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zur Anwendung der Rechtsgrundsätze dieses Beschl. wie folgt Stellung:

I. Vorläufige Bescheinigungen

1. Nach dem Anwendungserl. zur AO, zu § 59, Nr. 4 und 5, hat das FA einer KöR, bei der die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden sind (Neugründung), auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit zu erteilen, wenn die eingereichte Satzung den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt. Die Bescheinigung ist befristet zu erteilen und jederzeit widerruflich. Sie berechtigt die KöR insbesondere zum Empfang steuerbegünstigter Spenden bereits vor Ablauf des ersten VZ.