In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG hat die für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständige Stelle, der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG bis zum 31. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 91 Abs. 2 EStG, § 7 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1395) wurde die Frist für die Übermittlung der Daten des Beitragsjahres 2002 bis zum 20. Juli 2003 verlängert.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|