Durch Artikel 15 Nummer 2 und 3 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden mit § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe e und f UStG Regelungen zur Steuerbefreiung von Leistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10). Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.
Daneben wurde durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 § 4c in das Umsatzsteuergesetz eingefügt, der Regelungen zur Steuervergütung für Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen insbesondere in Reaktion auf die COVID-19-Pandemie enthält.
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