Gemäß Art. 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes v. 9.6.1998 (BStBl I S. 860) kann der handelsrechtliche Jahresabschluss erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte und Prüfungsberichte (Tz. 2.2 des BMF-Schr. v. 15.12.1998 - BStBl I S. 1625).