Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2020 -
In Randnummer 64 wird folgender Satz angefügt:
„Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht „betroffene Person“ im Sinne des Art. 4 Nr. 1 , Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters übergeht (BVerwG-Urteil vom 16. September 2020, 6 C 10/19, BFH/NV 2021 S.
In Randnummer 74 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Rechtsweg siehe Rn. 106.“
In Randnummer 106 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
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