Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 - IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, DOK 2021/0770982 - (BStBl 2021 I S. 1050) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummern 3, 41, 54, 55, 85, 111, 113, 131, 147 und 177 wie folgt gefasst:Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Mit „…“ gekennzeichnete Textpassagen bleiben unverändert.
… Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich. Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung …
… ; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. Der Arbeitnehmer kann …
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