BMF - Schreiben vom 18.09.2017
IV C 6 - S 2176/074/10006

BMF - Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 - S 2176/074/10006) - DRsp Nr. 2017/80437

BMF, Schreiben vom 18.09.2017 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2176/074/10006

DRsp Nr. 2017/80437

Betriebliche Altersversorgung; Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom (BStBl 2015 II S. 409) und vom (BStBl 2015 II S. 413) entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Altersversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellt aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie der Deckung des Versorgungsbedarfes dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der betrieblichen Tätigkeit gezahlt werden.

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

  • Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt