Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland eine Bestätigung ihrer umsatzsteuerlichen Erfassung benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung wird auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt (vgl. Abschnitt 18.16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStAE). Für diese Bescheinigung durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
- USt 1 TN |
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