Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BdF zu der Frage der Einbeziehung von Vorruhestandsleistungen und von steuerfreiem Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs im Vorgriff auf eine Klarstellung in den Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 1993 wie folgt Stellung:
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