BMF - Schreiben vom 19.03.2004
IV D 2 - S 0338 - 11/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 361

BMF - Schreiben vom 19.03.2004 (IV D 2 - S 0338 - 11/04) - DRsp Nr. 2008/87526

BMF, Schreiben vom 19.03.2004 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0338 - 11/04

DRsp Nr. 2008/87526

EStG; Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO), Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO); Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften und der Vorschrift über den Haushaltsfreibetrag

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt hat.

Ferner ist nach den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BStBl 2004 I S. 120) § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht mehr anwendbar.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

1. Einkommensteuerfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998