Der BFH hat in seinen Urteilen vom 14. Oktober 2003 (BStBl 2004 II S. 359) und vom 26. Juni 2007 - IV R 28/06 - (BStBl 2007 II S.) - über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehend - entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
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