Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung im Geschäft mit Platinbeimetallen folgendes:
Bei dem börsenmäßigen Handel mit Platinbeimetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium) handelt es sich um die gleichen Bank- und Finanzgeschäfte, die durch § 3 a Abs. 4 Nr. 6 Buchstabe b UStG für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit den Edelmetallen Gold, Silber und Platin erfaßt werden.
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