Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997,BStBl 1998 II S. 771, m.w.N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie sowie bei Werbungskostenüberschüssen im Falle einer von vornherein geplanten befristeten Vermietung) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.
Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der Bundesfinanzhof in Fortentwicklung des Urteils vom 21. November 2000 (BStBl 2001 II S. 705) mit den Urteilen vom 6. November 2001 (BStBl 2002 II S. 726) und vom 5. November 2002 seine Rechtsprechung - teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechtsstandpunkte zur Einkunftsermittlung - weiter präzisiert.
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