BMF - Schreiben vom 20.12.2000
IV C 5 -S 2353 - 162/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1579

BMF - Schreiben vom 20.12.2000 (IV C 5 -S 2353 - 162/00) - DRsp Nr. 2008/81963

BMF, Schreiben vom 20.12.2000 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2353 - 162/00

DRsp Nr. 2008/81963

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2001

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.1.2001 folgendes:

  • Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.581 DM.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    a) für Verheiratete 2.054 DM
    b) für Ledige 1.027 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.