Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1554, BStBl 1993 I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl 2020 I S. 2449, BStBl 2020 I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 67, BStBl 2020 I S. .. )] ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:
1. Zweck der Verordnung
Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93 a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach - abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO - Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.