Zur Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters („Eiserne Verpachtung”) nach §§ 582a, 1048 BGB nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urt. v. 17.2.1998,BStBl II S. 505; BFH-Urt. v. 28.5.1998,BStBl 2000 II S. 286; BFH-Urt. v. 24.6.1999,BStBl 2000 II S. 309) die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, im Falle des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG insbesondere die handels- und steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend. Die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen (Ziff. 4 zweiter Absatz der einheitlichen Ländererl. v. 17.12.1965, BStBl 1966 II S. 34) sowie die ergänzenden Regelungen der Länder werden aufgehoben. Es gilt Folgendes:
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