BMF - Schreiben vom 21.04.2022
IV C 2 - S 2836/20/10001: 002

BMF - Schreiben vom 21.04.2022 (IV C 2 - S 2836/20/10001: 002) - DRsp Nr. 2022/80313

BMF, Schreiben vom 21.04.2022 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2836/20/10001: 002

DRsp Nr. 2022/80313

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der BFH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen.

Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH mit den Urteilen vom 20. Oktober 2010, I R 117/08, BStBl 2022 II S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl nachgetragen., und vom 13. Juli 2016, VIII R 73/13, BStBl 2022 II S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl nachgetragen., entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.