BMF - Schreiben vom 21.07.2003
IV C 4 - S 2221 - 81/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 405

BMF - Schreiben vom 21.07.2003 (IV C 4 - S 2221 - 81/03) - DRsp Nr. 2008/83253

BMF, Schreiben vom 21.07.2003 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2221 - 81/03

DRsp Nr. 2008/83253

§ 10 EStG Außergewöhnliche Instandhaltungen als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG; BFH-Urteil vom 28. Februar 2002

Nach dem BFH-Urteil vom 28. Februar 2002 darf im Rahmen eines (landwirtschaftlichen) Wirtschaftsüberlassungsvertrages der Nutzungsberechtigte Modernisierungsaufwendungen für die vom Hofeigentümer beibehaltene Wohnung als dauernde Last abziehen, sofern er sich dazu im Überlassungsvertrag verpflichtet hat.

Voraussetzung ist neben der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung im Vermögensübergabevertrag, dass die geschuldeten Leistungen den Charakter von Versorgungsleistungen haben. Dies ist nach der Entscheidung des BFH vom 25. August 1999 X R 38/95 (BStBl 2000 II S. 21) nur gegeben, wenn die Aufwendungen der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen. Unschädlich ist, wenn eine zur Erhaltung erforderliche Maßnahme gleichzeitig eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt.