Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG und die Kürzung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Folgendes:
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