BMF - Schreiben vom 22.11.2001
IV D 1 - S 7492 - 48/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I 1003

BMF - Schreiben vom 22.11.2001 (IV D 1 - S 7492 - 48/01) - DRsp Nr. 2008/82342

BMF, Schreiben vom 22.11.2001 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7492 - 48/01

DRsp Nr. 2008/82342

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbK); Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen bis zu einem Wert von 3 000 DM; Währungsumstellung von DM in Euro (€)

Mit BMF-Schreiben vom 23. September 1994 - IV C 4 - S 7492 - 78/94 - (BStBl 1995 I S. 58) ist zugelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 3 000 DM, die nach dem in diesem Schreiben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch genommen werden kann.

Nach dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2000 - IV D 1 - S 7492 - 16/00 - ist die nach Artikel 67 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii NATO-ZAbk geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte niederländische Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der niederländischen Truppe, das niederländische zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige bestimmt sind, für nach dem 31. August 2000 ausgeführte sonstige Leistungen nicht mehr anzuwenden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: