Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zu der von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung zur Durchführung des VermBG ab 1990 Folgendes:
(1) Für vermögenswirksame Leistungen, die ab 1990 angelegt werden, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr auszuzahlen. Die Sparzulage wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, für die vom Arbeitgeber bescheinigten vermögenswirksamen Leistungen vom Finanzamt gezahlt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind je nach der gewählten und von dem Unternehmen oder Institut bestätigten Anlageform mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 v.H. oder 10 v.H. begünstigt oder nicht mehr zulagebegünstigt.
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