Es wurde um Prüfung gebeten, ob überbetriebliche (Gruppen-)Unterstützungskassen nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 ErbStDV anzeigepflichtig sind, bevor sie Renten an Hinterbliebene des Erblassers auszahlen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF hierzu mit, dass das geltende Recht solche Einrichtungen nicht zur Erstattung einer Anzeige an das Finanzamt verpflichtet.
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