BMF - Schreiben vom 24.03.2000
S 1900

BMF - Schreiben vom 24.03.2000 (S 1900) - DRsp Nr. 2008/85330

BMF, Schreiben vom 24.03.2000 - Aktenzeichen S 1900

DRsp Nr. 2008/85330

§ 5a EStG Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr Auswirkungen bei der Körperschaftsteuer

Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zu den kstl. Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG wie folgt Stellung:

1. Keine Korrektur des nach § 5a EStG ermittelten Gewinns

Der nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn ist für Zwecke der KSt weder um verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 oder des § 8a Abs. 1 KStG noch um nichtabziehbare Ausgaben i. S. des § 10 KStG oder um den nichtabziehbaren Teil der Ausgaben i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu korrigieren.

2. Gliederungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Vermögensmehrung

Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapital ist die Differenz zwischen dem verwendbaren Eigenkapital, das aus dem auf der Grundlage des § 5a EStG ermittelten Einkommens abgeleitet worden ist, und dem verwendbaren Eigenkapital nach der Steuerbilanz (§ 29 KStG) dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnen. Da verdeckte Gewinnausschüttungen das verwendbare Eigenkapital nach der Steuerbilanz gem. § 29 Abs. 1 KStG nicht verringern, erhöhen sie den dem Teilbetrag EK 02 zuzuordnenden Differenzbetrag. Für sie ist die Ausschüttungsbelastung nach allgemeinen Grundsätzen herzustellen.

3. Gliederungsrechtliche Behandlung der nichtabziehbaren Ausgaben