BMF - Schreiben vom 24.05.2000
IV C 1 - S 2252 - 145/00

BMF - Schreiben vom 24.05.2000 (IV C 1 - S 2252 - 145/00) - DRsp Nr. 2008/81306

BMF, Schreiben vom 24.05.2000 - Aktenzeichen IV C 1 - S 2252 - 145/00

DRsp Nr. 2008/81306

§ 20 EStG Steuerrechtliche Behandlung von Umtauschanleihen

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben in der Sitzung vom 17. bis 19. Mai 2000 zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Umtauschanleihen, die mit einer festen Verzinsung, die unter dem marktüblichen Zins zum Zeitpunkt der Emission liegt, ausgestattet sind und bei denen der Gläubiger bei Fälligkeit der Anleihe ein Wahlrecht hat, die Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens zu 100 % oder die Übereignung einer vorher festgelegten Anzahl von bestimmten Aktien zu verlangen, folgende Auffassung vertreten:

Die Zinsen aus dem Kupon führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Übt der Anleger sein Wahlrecht aus und wählt anstelle der Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens die Übereignung der vorher festgelegten Art und Anzahl von Aktien, ist auch der über den Rückzahlungsbetrag des überlassenen Kapitalvermögens hinausgehende Wert der Aktien Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG.