BMF - Schreiben vom 24.08.2000
IV C 5 - S 2430 - 9/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 1227

BMF - Schreiben vom 24.08.2000 (IV C 5 - S 2430 - 9/00) - DRsp Nr. 2008/81962

BMF, Schreiben vom 24.08.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2430 - 9/00

DRsp Nr. 2008/81962

Vermögensbildung; Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1. Januar 1999

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16. Juli 1997 (BStBl 1997 I S. 738) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1996 zu den mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eingetretenen Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl 1998 I S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427) auf Folgendes hingewiesen:

zu Abschnitt 4 Abs. 5

Der Anlagekatalog der Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG ist um Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert worden. Wie für den Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen sowie von Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögen in Aktien und stillen Beteiligungen angelegt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG). Die Anlage in Altersvorsorge-Sondervermögen wird nicht gefördert.

neuer Abschnitt 7a

7a. Insolvenzschutz