Mit Schreiben vom 29. November 1994 -
Da in den Niederlanden die Lieferungen von Bunkeröl an inländische und ausländische Binnenschiffer auch weiterhin steuerfrei behandelt werden, wird die getroffene Regelung im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe erneut und zwar zunächst bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.
Der Bitte, die für innergemeinschaftliche Lieferungen getroffene Nachweisregelung auf Ausfuhrlieferungen auszudehnen, kann nicht entsprochen werden, weil ein Wettbewerbsnachteil deutscher Bunkerbetriebe zu Bunkerbetrieben in Drittstaaten nicht gegeben ist. Hier verbleibt es bei den im BMF-Schreiben vom 19. Juni 1974 (BStBl 1974 I S. 438) getroffenen Regelungen (vgl. auch Abschnitt 128 Abs. 6 Nr. 1 UStR).
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