BMF - Schreiben vom 25.01.2000
IV C 5 - S 2361 - 8/00
Fundstellen:
BStBl 2000 I 140

BMF - Schreiben vom 25.01.2000 (IV C 5 - S 2361 - 8/00) - DRsp Nr. 2008/81960

BMF, Schreiben vom 25.01.2000 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2361 - 8/00

DRsp Nr. 2008/81960

§ 39 a EStG Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer ab 2000; Ergänzung um den Hinzurechnungsbetrag nach § 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999

Als Anlage übersendet das BMF zu dem DM-/Euro-Programmablaufplan für das Jahr 2000 Ergänzungsblätter, die die Einführung des Hinzurechnungsbetrages nach 39 a Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 berücksichtigen.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:

Name Bedeutung
ALTER1 1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24 a EStG), sonst = 0
HINZUR In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Pfennigen
HINZURE In der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragener Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cents
KRV 1 = der Arbeitnehmer ist im Lohnzahlungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei und gehört zu den in § 10 c Abs. 3 EStG genannten Personen.
Bei anderen Arbeitnehmern ist „0” einzusetzen.