Der BFH hat mit Urt. v. 16.5.2001 - I R 76/99 - seine bisherige Rspr. bestätigt, dass ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust bei der Veranlagung des Erben für das Jahr des Erbfalles zu berücksichtigen ist.
Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (H 115 [Verlustabzug] EStH 2001). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu Folgendes:
Nach bisheriger Rspr. des BFH (BFH-Urt. v. 16.5.2001 - I R 76/99 - unter Hinweis auf den Beschl. v. 29.3.2000 - BStBl 2000 II S. 622) liegt eine wirtschaftliche Belastung des Erben insbesondere dann nicht vor, wenn der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haftet.
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