Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze der BFH-Urteile vom 10.12.1998 - III R 50/95 - (BStBl 1999 II S. 607) und vom 28.1.1999 - III R 77/96 - (BStBl II S. 610) für die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz im Falle einer Betriebsaufspaltung entsprechend anzuwenden.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 10.12.1998 (a.a.O.) liegen die Zugehörigkeitsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eines Besitzunternehmens außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werden und das Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind. In diesem Fall ist die Betriebsstätte des Betriebsunternehmens im Fördergebiet dem anspruchsberechtigten Besitzunternehmen zuzurechnen. In gleichgelagerten Fällen gilt Entsprechendes für die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|