Das BMF-Schreiben vom 9. Februar 1998 (BStBl I S.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Punkt A. III. 2.2 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 (a.a.O.) wie folgt neu gefasst:
„Der Mindestgewinn darf 1,5 % des eigenen oder gemieteten Sachanlagevermögens nicht unterschreiten; maßgebend sind die Verhältnisse am Anfang des Wirtschaftsjahres.”
Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb für seinen Betriebszweck eigenes oder gemietetes Sachanlagevermögen einsetzt. In beiden Fällen gilt es, einen Mindestgewinn im Sinne der Grundsätze von A. III. des BMF-Schreibens vom 9. Februar 1998 (a.a.O.) festzulegen.
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