BMF - Schreiben vom 27.11.2006
IV A 5 -S 7419 - 11/06
Fundstellen:
BStBl 2006 S. 790

BMF - Schreiben vom 27.11.2006 (IV A 5 -S 7419 - 11/06) - DRsp Nr. 2008/90585

BMF, Schreiben vom 27.11.2006 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7419 - 11/06

DRsp Nr. 2008/90585

Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiserücktrittskostenversicherungen; Konsequenzen des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006, V R 24/02

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2006 - V R 24/02 - Folgendes:

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2006, V R 24/02, BStBl 2006 II S. 935). Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.