Es wurde gefragt ob auf Warenumschließungen aus Kunststoffen, für die nach der Verordnung über die Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoffen vom 20.12.1988 (BGBl 1988 I S.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mitgeteilt, daß keine Bedenken bestehen, die Regelung des Abschnitts 149 Abs. 8 UStR auch in dem vorgetragenen Fall anzuwenden, solange die Sachverhalte im Rahmen der neuen Pfandregelung für Kunststoffverpackungen den Abläufen bei den herkömmlichen Pfandgeldern für Warenumschließungen entsprechen.
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