Nach dem durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. 19.12.2001 (BGBl 2001 I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu Folgendes:
a) Jeder Unternehmer, dem von einem inländischen FA eine Steuernummer erteilt wurde und der Rechnungen ausstellt, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist, ist zur Angabe dieser Steuernummer in der Rechnung verpflichtet. Die Steuernummer ist auch in Rechnungen anzugeben, mit denen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen, abgerechnet werden.
Nicht verpflichtet zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung sind Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b UStG ist, abrechnen.
b) Im Fall der ustl. Organschaft hat die Organgesellschaft in ihren Rechnungen die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben.
Als Rechnung gilt auch
a) eine Gutschrift i. S. des § 14 Abs. 5 UStG,
b) eine elektronische Abrechnung nach § 14 Abs. 4 S. 2 UStG.
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