BMF - Schreiben vom 28.06.2024
IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007

BMF - Schreiben vom 28.06.2024 (IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007) - DRsp Nr. 2024/80271

BMF, Schreiben vom 28.06.2024 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0316-a/20/10003 :007

DRsp Nr. 2024/80271

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“

3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:

„Zeitlicher Anwendungsbereich