Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 146a, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl 2024 I S. 694) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Der letzte Satz der Tz. 1.16.1.2 des AEAO zu 146a wird aufgehoben.
2. Der letzte Absatz der Tz. 1.16.1.4 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Bei Taxametern und Wegstreckenzählern ist bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das jeweilige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.“
3. Die Tz. 4.1.2 des AEAO zu § 146a wird wie folgt gefasst:
„Zeitlicher Anwendungsbereich
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