BMF - Schreiben vom 28.08.2002 IV A 5 - InvZ 1271 - 25/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 842
BMF - Schreiben vom 28.08.2002 (IV A 5 - InvZ 1271 - 25/02) - DRsp Nr. 2008/81139
BMF, Schreiben vom 28.08.2002 - Aktenzeichen IV A 5 - InvZ 1271 - 25/02
DRsp Nr. 2008/81139
§ 2 InvZulG 1999; Anwendung des BFH-Urteils vom 29. November 2001 - IV R 39/00 - (BStBl 2002 II S. 589) zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer i.S.d. § 21 Abs. 3 BerlinFG
Der BFH hat mit Urteil vom 29. November 2001 (a.a.O.) zu § 21 Abs. 3BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen.
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