Nach § 92 EStG ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Bekanntmachung vom 14. März 2006 (BStBl 2006 I S. 250) das ab dem Jahr 2006 zu verwendende Vordruckmuster für die Bescheinigung nach § 92 EStG bestimmt. Ergänzend zum Text der Bekanntmachung gilt für das Jahr 2006 Folgendes:
Das amtliche Vordruckmuster kann mit der Maßgabe verwendet werden, dass die Angaben für die im Beitragsjahr erhaltene bzw. zurückgezahlte Zulage (Grundzulage und Kinderzulage) saldiert dargestellt werden. In diesem Fall ist im Feld „Raum für Erläuterungen der Abweichung vom Antrag bzw. Gründe für die Ablehnung des Anspruchs” ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
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