Der VIII. Senat des BFH handelt im Urt. v. 19.10.1998 - VIII R 69/95 - BStBl 2000 II S. 230 die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG aus dem Privatvermögen in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer PersGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlichen Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i. S. des § 17 EStG und bei der aufnehmenden PersGes zu einem Anschaffungsgeschäft führt. Der BFH ist damit von der Auffassung der Fin-Verw abgewichen, die eine Veräußerung durch den Gesellschafter i. S. des § 17 EStG verneint und den Vorgang als Einlage i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ansieht (BMF-Schreiben v. 20.12.1977 - BStBl 1978 I S. 8. Tz. 49)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt die OFD zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o. g. BFH-Urt. wie folgt Stellung:
Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urt. v. 19.10.1998 - VIII R 69/95 - sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Tz. 49 des BMF-Schreibens v. 20.12.1977 (BStBl 1978 I S. 8) ist damit überholt.
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