Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 919) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. März 2022- III C 3- S 7133/21/10001 :001 (2022/0210621), BStBl 2022 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.2 der Absatz 3a wie folgt geändert:
In Satz 5 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch die Worte „Geschäftsjahr der Gesellschaft“ ersetzt.
Nach Satz 6 werden folgende Sätze 7 bis 11 eingefügt:
„7891011“
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