Sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrter Herr ...,
sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre gleich lautenden Schreiben vom an die obersten Finanzbehörden der Länder, in dem Sie die Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen ansprechen und darauf hinweisen, dass bei Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu EC-Karten-Umsätzen für die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzuführen wären. Sie bitten daher, um eine praxistaugliche Lösung bezüglich des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2017. Aufgrund dessen, das Sie auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen beziehen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder das Bundesministerium der Finanzen um eine abgestimmte Beantwortung an Sie gebeten.
Ich bedaure, dass die Formulierung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2017 zu Missverständnissen geführt hat. Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, wie im o. a. Schreiben vom ausgeführt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|